Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit der Brune IT GmbH. Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle zwischen der Brune IT GmbH und dem Käufer abgeschlossenen Verträge, sowie alle sonstigen Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsverbindung getroffen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen seitens der Brune IT GmbH nicht ausdrücklich widersprochen wird. Für den Fall, dass der Kunde die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht gelten lassen will, hat er dies vorher schriftlich der Brune IT GmbH anzuzeigen. Sollten Teile der Bedingung nicht wirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht davon berührt.
§ 2 Zahlungsbedingungen
Die Brune IT GmbH ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Alle Rechnungen der Brune IT GmbH sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei der Brune IT GmbH. Im Verzugsfalle ist die Brune IT GmbH berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Sind Sie Verbraucher (§ 13 BGB), ist die Brune IT GmbH ab Eintritt von Zahlungsverzug berechtigt, für jede Mahnung eine Mahnpauschale in Höhe von 3,90 EUR von Ihnen zu verlangen. Sind Sie Unternehmer (§ 14 BGB), gelten im Fall des Zahlungsverzugs die gesetzlichen Bestimmungen. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt einmal monatlich. Aus bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Die Brune IT GmbH kann Abschlagszahlungen fordern, wenn die Laufzeit von Dienstleistungen mehr als einen Monat beträgt.
Bei Abrechnungen nach Aufwand erfolgt diese unter Vorlage der bei der Brune IT GmbH üblichen Tätigkeitsnachweise. Aufenthaltskosten und andere Reisekosten werden dem Auftraggeber nach Beleg in Rechnung gestellt.
Kostensteigerungen für Lizenzen und Wartungsleistungen, die von Dritten im Rahmen der Durchführung von Dienstleistungen zwischen der Brune IT GmbH und dem Auftraggeber unverändert weitergegeben.
Die Mehrwertsteuer ist in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzuzunehmen.
§ 3 Abrechnungsmodalitäten
Die Lieferung und Berechnung der Lizenzen/Hardware erfolgt spätestens zehn (10) Tage nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu 100%.
Ein Wartungsvertrag für Applikationen, Soft- und Hardware kann bei der Brune IT GmbH abgeschlossen werden. Die Bezahlung erfolgt kalenderjährig im Voraus. Die minimalste Laufzeit beträgt drei Jahre ab Installationsdatum beim Kunden.
Dienstleistungen werden nach erbrachter Leistung, spätestens zum 01. des Folgemonats, oder nach Projektfortschritt berechnet. Die kleinsten Abrechnungseinheiten sind halbe Tage und ganze Tage für Einzeleinsätze vor Ort. Kernarbeitszeiten sind von Montag bis Freitag 8:00 – 18:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten berechnen wir einen Aufschlag von 25% an Werktagen, 50% an Samstagen und 100% an Sonn- und Feiertagen.
Als Fahrtkosten berechnen wir für An- und Rückreise 125,- €/Std und 0,69 €/km zzgl. Spesen.
Werden Hotelbuchungen durch den Kunden getätigt, so verursachen diese keine zusätzlichen Belastungen durch die Brune IT GmbH.
Bei Inkompatibilitäten von Hardwareaufrüstungen, Fremdsoftware und Datenübernahmen können wir keine Gewährleistung übernehmen.
Bitte beachten Sie die Lizenzbedingungen des Software Herstellers vor Benutzung des Produktes. Der Lieferumfang der Software entspricht der Leistungsbeschreibung des Herstellers.
Transport und Versicherung wird nach Aufwand berechnet.
§ 4 Haftungsbeschränkung
Die Brune IT GmbH haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Brune IT GmbH nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Eine Haftung für das Fehlen garantierter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt. Im Falle einer Inanspruchnahme der Brune IT GmbH aus Gewährleistung oder Haftung, ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Unabhängig vom Grund ist die Haftung beschränkt auf € 200.000,00 für Sach- und Vermögensschäden und € 1.000.000,00 für Personenschäden je Schadensfall. Für indirekte Schäden, z.B. entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfälle, geldwerte Aufwendungen oder Ansprüche Dritter haftet die Brune IT GmbH nicht.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Besteller entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für nachträglich gelieferte Ersatzteile und andere Nachlieferungen. Der Besteller erhält an der Software, einschließlich der Systemsoftware, kein Eigentumsübertrag. Eingeräumt wird ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck.
Alle Urheberrechte an der Software, mitsamt den daraus abgeleiteten Programmen und Teilen, sowie den dazugehörigen Dokumentationen, verbleiben in unserem Eigentum.
Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Vertragspartners, etwa durch Verfügungen über unser Eigentum, Ansprüche gegen Dritte, so werden diese Ansprüche schon jetzt an uns abgetreten.
Bei Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt selbst und ohne Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe geltend zu machen. Aus einer etwaigen Wegnahme des Liefergegenstandes entstehen für den Besteller keine Schadensersatzansprüche gegen uns.
Bei Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat der Besteller unter Übergabe der verfügbaren Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) uns zu benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum hinzuweisen. Auf die Dauer des bestehenden Eigentumsvorbehalts ist der Besteller gehindert, Verfügungen über den Vertragsgegenstand zu treffen. Wir sind befugt, uns während der ortsüblichen Geschäftsstunden, vom Vorhandensein und dem Zustand unseres Eigentums zu überzeugen. Der Besteller hat uns freien Zutritt zum Aufbewahrungsraum einzuräumen.
Der Besteller ist zur sachgemäßen Handhabung unseres Sicherungseigentums und Lagerung sowie ordnungsgemäßer Versicherung verpflichtet. Etwa entstehende Ansprüche gegen eine Haftpflichtversicherung werden bereits hiermit an uns abgetreten.
§ 6 Gewährleistung für Hardware
Die Brune IT GmbH gewährleistet, dass die Waren nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Die Brune IT GmbH und der Kunde sind sich darüber einig, dass im Handbuch und/oder in der Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl der Hard- als auch der Software keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften darstellen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate und beginnt mit dem Tag der Lieferung. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei (2) Jahre. Die Gewährleistung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung der Firma Geräte, Elemente oder Zusatzeinrichtungen selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Kunde den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch solche Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Brune IT GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung.
Der Kunde teilt der Brune IT GmbH mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. Die Brune IT GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Brune IT GmbH zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Hat der Kunde die Brune IT GmbH wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Brune IT GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Brune IT GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen der Brune IT GmbH entstandenen Aufwand zu ersetzen. Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist.
§ 7 Gewährleistung für Software
Der Kunde wird Software unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und dem Verkäufer offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Die Brune IT GmbH gewährleistet für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Ist der Kunde ein Verbraucher im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuches, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei (2) Jahre. Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde der Brune IT GmbH eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt der Brune IT GmbH mit, welche Art der Nacherfüllung – Verbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache erwünscht. Die Brune IT GmbH ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen der Brune IT GmbH zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist.
Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs- bzw. Rücktrittsrecht sofort zu. Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Hat der Kunde die Brune IT GmbH wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel die Brune IT GmbH nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme der Brune IT GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen ihr entstandenen Aufwand zu ersetzen.
Keine Haftung wird dafür übernommen, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
§ 8 Vertraulichkeit
Die Brune IT GmbH und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Ergänzend hierzu wird die separate Vertraulichkeitserklärung Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 9 Rechte
Alle Rechte insbesondere das Urheberrecht an den Ergebnissen wie z.B. Konzepte, Spezifikationen, Entwicklungen, Dokumentationen, Studien, Erfindungen, Benutzerhandbücher sowie sonstige Dokumentation werden mit ihrer Erstellung Eigentum der Brune IT GmbH. Dies trifft auch zu, wenn die Ergebnisse in der Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind, die Brune IT GmbH erhält mit der Entstehung das ausschließliche, übertragbare, örtlich und zeitlich nicht begrenzte Recht, diese Ergebnisse auf allen Nutzungsarten zu nutzen, sie beliebig zu bearbeiten und zu vermarkten.
Sind in diesem Ergebnis schutzfähige Erfindungen oder Gedanken entstanden, ist die Brune IT GmbH berechtigt, diese nach freiem Ermessen und auf eigenen Namen in beliebigen Ländern anzumelden, diese aufrecht zu erhalten oder auch jederzeit fallen zu lassen.
Der Auftraggeber hat den Arbeitsergebnissen, nach vollständiger Bezahlung, ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für eigenen Zwecke, sofern nichts anders schriftlich vereinbart ist.
§ 10 Leistungserbringung
Der Auftraggeber gibt die Aufgabenstellung vor. Auf dieser Grundlage wird die Aufgabenerfüllung gemeinsam geplant. Auch soweit Leistungen direkt beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein die Brune IT GmbH gegenüber ihren Mitarbeitern weisungsbefugt.
Die Mitarbeiter werden nicht in den Betriebsablauf des Auftraggebers eingegliedert. Der Auftraggeber kann nur dem Projektverantwortlichen der Brune IT GmbH Vorgaben machen, aber nicht unmittelbar den Mitarbeitern.
Die Brune IT GmbH entscheidet welche Mitarbeiter eingesetzt werden. Dabei können eigene und freie Mitarbeiter sowie andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung zum Einsatz kommen.
Die in Projektplänen angegeben Termine sind geschätzte Zeiten. Die Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie werden von der Brune IT GmbH ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.
Wenn die Brune IT GmbH auf eine Mitwirkung oder Information des Auftraggebers wartet oder durch höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder ähnliche Ereignisse wie z.B. Streik, behördliches Eingreifen oder andere unverschuldete Umstände in der Leistungserbringung behindert ist, dann verlängern sich die Fristen angemessen.
Die Brune IT GmbH wird dem Auftraggeber die Behinderung mitteilen und nach Beendigung der Behinderung ein neues Fristenkonzept vorlegen.
§ 11 Abnahmen
Konzepte und Pflichtenhefte des Auftraggebers bedürfen der schriftlichen Abnahme durch die Brune IT GmbH.
Konzepte und Pflichtenhefte der Brune IT GmbH müssen durch den Auftraggeber vor einer Realisierung abgenommen werden. Ein schriftlicher Auftrag aus dem Inhalt dieser Ausarbeitungen stellt eine mängel- und fehlerfreie Abnahme dar.
Der Auftraggeber hat innerhalb von zehn (10) Werktagen das Ergebnis zu prüfen und eventuelle Mängel schriftlich mitzuteilen oder die Abnahme schriftlich zu erklären. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine schriftliche Abnahme erklärt oder die Leistung ohne Rüge nutzt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 12 Beweisklausel
Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei der Brune IT GmbH gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien.
§ 13 Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Brune IT GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche UN-Kaufrecht, werden ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine komplette oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine solche ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nah kommt.
Downloadlink
Hier können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF heruntergeladen werden.
Stay In Touch